Publizität und Sicherungszession (OGH vom 29.09.2010, 9 Ob 13/10t)
März 23rd, 2011Im Falle einer Sicherungszession ist es ausreichend, den Drittschuldner zu verständigen und einen Buchvermerk anzubringen, wenn es sich um eindeutig identifizierbare Forderungen im Rahmen einer konkreten Geschäftsbeziehung handelt.