Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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„Scheinzessionar“ und Kondiktionsanspruch des Schuldners (OGH vom 18.6.2009, 8 Ob 29/09m)

Oktober 22nd, 2009

Im Fall einer „Scheinzession“ leistet der Schuldner in der irrigen Meinung einer wirksamen Zession an den Scheinzessionar. Ist dem Zedenten der Rechtschein der vermeintlichen Abtretung zuzurechnen und hat keine Nachforschungsobliegenheit des Schuldners bestanden und haben Zedenten und Zessionar nicht kollusionsartig zusammengewirkt, dann hat der Schuldner (debitor cessus) keinen Kondiktionsanspruch gegen den Scheinzessionar. Das gilt auch dann, wenn der Zedent seine Leistung nicht vollständig erbracht hat. Wird nach der Leistung durch den Schuldner Konkurs über den Zedenten eröffnen und tritt der Masseverwalter nach § 21 KO vom noch nicht vollständig erfüllten Vertrag mit dem Zessus zurück, kann der Zessus die erbrachte Leistung nicht zurückverlangen, denn die Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nicht zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrages. Es verbleibt ihm nur seine weitere Erfüllung. Der debitor cessus kann anstelle seines Erfüllungsanspruchs den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen. Von diesem Schadenersatz ist der Wert des bereits Emfpangenen iSd Differenzmethode abzuziehen.