Selbstbelastungsverbot und kartellrechtliches Verfahren (OGH 6.11.2007)
Mai 14th, 2008Die Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten von Unternehmen im kartellgerichtlichen Ermittlungsverfahren findet ihre Grenze dort, wo die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung besteht. Selbst wenn man die kartellrechtlichen Geldbußentatbestände als strafrechtlich qualifiziert, muss das Unternehmen, wie der einer strafbaren Handlung Angeklagte behördliche Handlungen dulden und ist dieser lediglich nicht dazu verpflichtet, aktiv, veranlasst durch die Androhung von Zwangsmitteln an der Verfolgung mitzuwirken. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt auch für den Bereich der Wirtschaftskriminalität. Die Untenehmen sind im kartellgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht dazu verpflichtet, Zuwiderhandlungen einzugestehen, sie werden aber als verpflichtet erachtet, Fragen nach Tatsachen zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen, selbst wenn die betreffenden Auskünfte dazu verwendet werden können, den Beweis der Zuwiderhandlung zu erbringen. Im Rahmen des Verteidigungsrechtes sind lediglich die Auskünfte über „innere Vorgänge“, mit denen die Unternehmer sonst das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen würden, geschützt.