Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Stiftungszusatzurkunde: Prüfung von Änderungen vor Eintragung im Firmenbuch (OGH vom 29.06.2015, 6 Ob 95/15m)

Oktober 31st, 2015

Stiftungszusatzurkunden sind beim Firmenbuchgericht nicht vorzulegen. Sie können aber dennoch freiwillig vorgelegt werden, diese wird dann vom Firmenbuchgericht in materieller und formeller Hinsicht geprüft. Sind in dieser dann gesetzeswidrige oder sonst unzulässige Passagen enthalten, ist die Änderung der Stiftungszusatzurkunde abzulehnen.