Unternehmen der öffentlichen Hand – Marktbeherrschung (OGH vom 23.5.2013, 4 Ob 62/13s)
August 21st, 2013KartG § 4
Sowohl nach nationaler als auch europäischer Rechtsprechung ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu beurteilen. Dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen ist oder mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann für sich alleine noch keine Marktbeherrschung begründen.
Ökonomisch relevant sei es auch, inwieweit die Anbieter der nachgefragten Leistungen auch räumlich auf andere Nachfrager ausweichen können (vgl. dazu etwa 16 Ok 14/02). Manche komplexe Leistungen wie zB die Errichtung eines Fernheizkraftwerks kann nur von ausreichend großen Unternehmen angeboten werden, deren regionaler Tätigkeitsbereich sich regelmäßig nicht nur auf das Inland beschränkt. Es muss zu einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren kommen, um zu beurteilen ob eine Marktbeherrschung vorliegt oder nicht.