Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Urheberrecht und Überlassung an Zahlung statt (OGH vom 24.2.2009, 4 Ob 242/08d)

Juni 8th, 2009

Urheberrechte fallen zwar in die Verlassenschaft, können aber den Verlassenschaftsgläubigern weder in ihrer Gesamtheit noch aufgeteilt an Zahlung statt überlassen werden. Das Urheberrecht ist eine untrennbare Einheit sämtlicher urheberrechtlichen Einzelbefugnisse eines Urhebers einschließlich aller aus dem Urheberrecht entspringenden Verwertungsrechte. Die vermögensrechtlichen Ansprüche, die sich aus Urheberrechten ergeben können, zB das Entgelt für eine Ausführungsbewilligung, können aber Gegenstand einer Überlassung an Zahlung statt sein. Das kann sich auch auf künftige Ansprüche aus Verwertungsrechten beziehen. Bei einer solchen Übertragung müssen aber die für die Zession künftiger Forderung geltenden Bestimmtheitserfordernisse eingehalten werden.