Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Urheberrecht weicht kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (BGH 19.3.2008, 1 ZR 166/05)

Mai 14th, 2008

Die Kirchengemeinde in St. Gottfried in Münster hat Änderungen an einem sich in den Kirchenräumlichkeiten befindlichen Werkoriginal (Altar) vorgenommen. Mit diesen Handlungen hat sie in die Rechte des Schöpfers und Urhebers des Werks eingegriffen. Die Kirchengemeinschaft hat den Eingriff damit begründet, sie wolle den Kircheninnenraum entsprechend der Liturgiereform des zweiten vatikanischen Konzils anpassen. Das Bundesgericht hat im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die Interessen der Kirchengemeinschaft über das Recht des Urhebers gestellt.