Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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UWG-Verfahren wegen Verstoß gegen das GSpG – eV (OGH vom 19.05.2015, 4 Ob 70/15w)

Oktober 12th, 2015

Eine einstweilige Verfügung kann vom Gericht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Gericht Bedenken wegen der Schwere der Eingriffe, die durch die Verfügung entstehen, hat. Diese ermöglicht eine Interessensabwägung zwischen der Gefährdung des Antragsstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners. Eine Sicherheitsleistung wird erst dann aufgetragen, wenn es dem Antragsgegner möglich ist einen schwerwiegenden Eingriff in seine Interessen zu bescheinigen.