Verpflichtungen eines Internet-Marktplatzes (eBay) zur Verhinderung von Markenrechtsverstößen (EuGH vom 12.7.2011, C-324/09)
Juli 15th, 2011Vom Anbieter eines Onlinedienstes darf nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden Kunden zu überwachen. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes unterliegt keinem allgemeinen und dauerhaften Verbot des Verkaufs von Waren einer Marke auf diesem Marktplatz. Allerdings darf er – wenn gerichtlich dazu gezwungen – den Urheber der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ausschließen. Dem Betreiber eines Online-Marktplatzes kann auch aufgetragen werden, die Identifizierung seiner Kunden erleichtern. Dabei muss der Schutz der personenbezogenen Daten beachtet werden, dennoch muss der Urheber der Verletzung klar identifizierbar sein.

