Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Verstoß gegen Corporate Governance Kodex begründet keine Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit (LG München 22.11.2007 – 5 HKO 10614/07)

März 6th, 2008

Nach dem Urteil des Landesgerichtes München begründet ein Verstoß gegen den Corporate Governance Kodex nicht die Anfechtbarkeit einer Aufsichtsratswahl. Es handle sich beim deutschen Corporate Governance Kodex nicht um ein Gesetz und auch nicht um eine Satzung, sondern nur um eine Selbstbindungserklärung des Unternehmens.