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Verwertungsgesellschaften und Marktmissbrauch (EuGH 11.12.2008, C-52/07)

Januar 9th, 2009

Der EuGH erachtet die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften für Fernsehübertragungen von Musikwerken nicht als Verstoß gegen das Missbrauchsverbot des Art 82 EG, wenn diese Verwertungsgesellschaften Vergütungsmodelle anwenden, die von einem angemessenen Verhältnis zwischen Einnahme des Senders und der Menge der urheberrechtlich geschützten Musikwerke ausgehen. Zusätzliche Bedingung für die Rechtfertigung ist, dass es keine andere Methode gibt, nach der die Werknutzung festgestellt und mengenmäßig bestimmt werden kann und dass die Kosten der Verwaltung für die Vertragsbestände und Überwachung der Nutzung nicht unverhältnismäßig erhöht werden. Eine Unterscheidung zwischen privaten Fernsehgesellschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen die zu einer unterschiedlichen Berechnung der Abgabe führt, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen. Dies gilt dann nicht, wenn eine derartige Praxis objektiv gerechtfertigt ist.