Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Wegehalterhaftung – Überschwemmung einer Unterführung (OGH vom 13.05.2015, 2 Ob 155/14d)

Juli 21st, 2015

Wenn der Weghalter es unterlässt vor Gefahren zu warnen, die ohnehin gut erkennbar sind oder durch Einhaltung der Verkehrsvorschriften vermeidbar sind, so stellt dies keine grobe Fahrlässigkeit des Weghalters dar. Eine Gefahr gilt selbst dann als erkennbar, wenn es in der letzten Jahren bereits häufiger zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist.