Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Wer wegen Corona weniger Miete zahlen muss

April 6th, 2020

Unternehmen, die wegen Covid-19 ihre Geschäfte schließen müssen, können  gem. §1104 ABGB) eine Reduktion des Mietzinses verlangen. Gar nichts braucht ein Mieter zu zahlen dessen Geschäftslokal für die vereinbarte Nutzung völlig unbrauchbar ist (zB ein Kaffeehaus). Teilweise entfällt die Miete, wenn und soweit das Objekt für bestimmte Zwecke nutzbar bleibt (zB Lagern der Ware).

Umsatzeinbußen rechtfertigen hingegen keine Reduktion. Auch bei Pachtverträgen kommt eine Minderung des Pachtzinses nur bei Pachtverhältnissen in Frage, die maximal ein Jahr andauern.

Nach der Rechtsprechung teilen die Betriebskosten das Schicksal des Mietzinses. Das heißt, wird dieser gemindert, sinken die Betriebskosten im selben Ausmaß. In der Praxis gängig ist hingegen die einvernehmlich getroffene Lösung, dass der Mietzins zwar entfällt, die Betriebskosten aber weiterhin verrechnet werden.

Zahlen die Mieter vorbehaltlos weiter, könnte das als stillschweigender Verzicht auf die Einrede der Unbenutzbarkeit gedeutet werden. Wer also liquide ist, sollte unter Vorbehalt zahlen.