Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Zivilteilung und gemischtes Wohnungseigentum (Mischhäuser) (OGH vom 7.7.2009, 5 Ob 12/09i)

Oktober 22nd, 2009

Der wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also bei einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG entgegen. Daraus folgt bei Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wegen der Unzulässigkeit der Teilung des schlichten Miteigentums, dass für einen schlichten Eigentümer gar kein Teilungsanspruch besteht. Insofern ist der Miteigentümer auf die Ausschlussklage nach § 36 WEG zu verweisen.