Zugang zu Dokumenten und Kartellverfahren (EuGH vom 14.6.2011, C-360/09).
Juni 27th, 2011In Deutschland kann ein kartellgeschädigter, der Schadensersatz fordert, Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhalten, wenn diese den Urheber des Kartellverfahrens betreffen. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Es liegt an den Mitgliedstaaten, Regelungen für den Zugang zu den Dokumenten festzulegen. Diese Regelungen dürfen allerdings den Schadensersatz nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Interessen müssen im Einzelfall abgewogen werden, wobei jene Interessen, welche die zu übermittelnde Information betreffen den Interessen des Kronzeugen gegenüber zu stellen sind, der diese Information freiwillig vorgelegt hat.