Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Zur wasserrechtlichen Haftung von „Indirekteinleitern“ (OGH vom 19.12.2013, 1 Ob 204/13a)

März 31st, 2014

Für Mängel der betriebsinternen Abwasseranlage, die dazu führen, dass giftige Stoffe nicht in den örtlichen Abwasserkanal sondern über eine Regenwasserabteilung in einen Bach gelangen, hat der Abwasserverursacher Schadenersatz zu leisten.
Die Kläger beriefen sich auf die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz. Diese setzt lediglich eine grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Betriebs der Anlage voraus.
Diese Rechtsprechung ist nicht auf Betreiber von Wasserbenutzungsanlagen zu beschränken, sondern gilt auch für sogenannte „Indirekteinleiter“ (=bewilligungspflichtige Einleitungen von gefährlichen Abwassern in eine von einem befugten Unternehmen betriebene Kläranlage)