Zustellungsbevollmächtigte Patentanwälte (EuGH vom 11.6.2009, C-564/09, Kommission/Österreich)
Juli 9th, 2009Gemäß § 16a PatentanwaltsG müssen dienstleistende Patentanwälte aus anderen Mietgliedsstaaten eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Außerdem besteht eine Verpflichtung für solche dienstleistenden Patentanwälte einen Zustellungsbevollmächtigten gem § 21 Abs 4 PatentG zu bestellen. Der EuGH hat die Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung als gerechtfertigt angenommen. Die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten verstößt aber gegen Art 49 EG-Vertrag.