Zuschlagsfähige Angebote (VwGH vom 5. 11. 2010, 2007/04/0047)
Friday, December 17th, 2010Angebote sind auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist “zuschlagsfähig”, wenn der Bieter die Annahme des Auftrages erklärt.
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Angebote sind auch nach Ablauf der Zuschlagsfrist “zuschlagsfähig”, wenn der Bieter die Annahme des Auftrages erklärt.
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjährt gem § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren, auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB kann mangels synallagmatischen Leistungsverhältnisses nicht angewendet werden.
Weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solche noch die im Zuge des Insolvenzverfahrens angeordnete Schließung des Unternehmens hat für sich genommen bereits den Wegfall eines Unternehmens im kartellrechtlichen Sinn zur Folge. Auch bei bereits stillgelegten Unternehmen kann mit der Übertragung von Assets die Übertragung von Marktanteilen einhergehen. Diese Marktanteile behalten auch einige Zeit nach Stilllegung des Betriebs ihren Wert. Aus diesem Grund verlieren selbst stillgelegte Unternehmen nicht ihre Unternehmenseigenschaft, wenn eine Wiederaufnahme – durch den Unternehmer selbst oder durch einen Käufer – nicht unwahrscheinlich ist. Wird ein Warenlager übernommen, so liegt ein unzulässiges Kartell schon dann nicht vor, wenn die Waren jederzeit anderweitig beschafft werden können. Die Verstärkung der Marktposition durch den Erwerb von Unternehmensteilen unterliegt der Fusionskontrolle.
Für den Vermögensschaden eines Dritten, der durch ein fahrlässig erstelltes Privatgutachten verursacht wurde, haftet der Gutachter nur dann, wenn der Gutachtensauftrag erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgte bzw das Gutachten die Schaffung einer Vertrauenslage für den Dritten bezweckte. Ein im Auftrag einer Immobilien-AG erstelltes, erkennbar für Werbezwecke gedachtes Privatgutachten über die Mündelsicherheit der Aktien hat ohne Zweifel auch den Zweck, eine Vertrauenslage für Anleger zu schaffen. Der Umstand, dass ein Pflegschaftsgericht die Anlage von Mündelgeld in den Immobilienaktien entgegen §230e Abs 1 ABGB ohne Anhörung eines Gerichtssachverständigen allein aufgrund des Privatgutachtens genehmigte, schließt die Haftung des Gutachters nicht aus. Ein Privatgutachter verletzt seine Sorgfaltspflichten aber nicht, wenn er bei der Befundaufnahme nur die öffentlich zugänglichen Quellen heranzieht.
Nach § 88 Abs 3 IO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch dem Gemeinschuldner aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihnen auch kein Rekursrecht iZm der Enthebung zu. Einem seiner Funktion enthobenen Mitglied des Gläubigerausschusses kommt daher gegen die Enthebungsentscheidung kein Rekursrecht zu.