Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
Meinhard Novak, Rechtsanwalts GmbH
Karlsplatz 3/6
1010 Wien
T          +43 (0) 1 890 20 12 – 0
F          +43 (0) 1 890 20 12 – 11
E           office@novakra.at
W          www.novakra.at

Archive for June, 2012

Freiheitsbeschränkung durch Heimaufenthalt: Rekursanmeldung durch Einrichtungsleiter (OGH vom 25.01.2012, 7 Ob 241/11h)

Friday, June 1st, 2012

Bei einer nachträglich vom Gericht für unzulässig erklärten Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG, beträgt die Rekursfrist für den Einrichtungsleiter 14 Tage, sofern die Freiheitsbeschränkung bereits aufgehoben wurde. In diesem Fall wird die Anmeldung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung nicht vorausgesetzt.

Handelsvertreter: Markenwechsel und Ausgleichsanspruch (OGH vom 17.01.2012, 4 Ob 188/11t)

Friday, June 1st, 2012

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auch dann, wenn der Unternehmer die vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindungen  – wenn auch nur mittelbar – weiterhin nutzen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Unternehmer Folgegeschäfte schließt, die nach einem Markenwechsel Substitutionsgüter betreffen. Der Ausgleichsanspruch scheitert auch nicht an der Umstellung des Vertriebssystems des Unternehmers und an einem Wechsel des Zulieferers. Bei aufrechtem Vertragsverhältnis hätten nämlich beide Varianten zu einem vollständigen Verlust der Provisionseinnahmen und somit zu einem Schadenersatzanspruch des Handelsvertreters nach § 12 HVertrG geführt.

Versicherungsvertreter: Abwerbung von Kunden nach Vertragsende und Minderung des Ausgleichsanspruchs (OGH vom 21.12.2011, 6 Ob 88/11a)

Friday, June 1st, 2012

Die Handelsrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. Bei der Entscheidung um die Minderung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters wegen Abwerbens von Kunden, ist die Frage, ob die Abwerbung rechtswidrig war irrelevant. Um den Einfluss der Abwerbungen für die Höhe des Ausgleichsanspruchs zu gewichten, müsse verglichen werden wie sich das Prämienvolumen der von dem Versicherungsvertreter gebrachten Versicherungsnehmer nach Beendigung des Vertretervertrages ohne Abwerbung entwickelt hätte, und um wie viel weniger es sich durch die Abwerbung tatsächlich entwickelt hat. Dieses Zahlenverhältnis ist dann wie bei der relativen Berechnungsmethode (Gewährleistungsrecht) auf den Ausgleichsanspruch umzulegen. Wird der Versicherer vom Versicherungsvertreter auf die Auszahlung des vollen Ausgleichsanspruchs geklagt, so trifft die Beweis- und Behauptungslast die beklagte Partei.