Entflechtungsentscheidung des Deutschen Bundeskartellamts (BKA 28.2.2008)
March 3rd, 2008Mit Entscheidung vom 28.2.2008 hat das Deutsche Bundeskartellamt die Auflösung des Zusammenschlusses der A-Tec mit der Norddeutschen Affinerie AG (NA) untersagt und die Rückabwicklung dh den Kauf der gegen das Vollzugsverbot erworbenen Anteile angeordnet. Dem Zusammenschluss lag eine 13,75%-Beteiligung der A-Tec an der NA zugrunde.
Das Bundeskartellamt argumentierte, aufgrund der geringen Präsenz in Hauptversammlungen deutscher Unternehmen käme der A-Tec mit ihrer 13,75%-Beteiligung eine Stellung zu, die mit einer de facto aktienrechtlichen Sperrminorität von 25% vergleichbar ist. Außer der A-Tec hätten die anderen Aktionäre keinerlei Know-How im Kupferbereich und verfolgten auch keine langfristigen Strategien. Hingegen sei die A-Tec in allen wesentlichen Geschäftsbereich der NA selbst aktiv. Nach Ansicht des Bundeskartellamts führt der Zusammenschluss zur Entstehung von Marktbeherrschung bei sauerstofffreien Kupferstranggussformaten. Aus diesen werden ua Profile und Bänder für vakuumtechnische Anwendung in der Elektrotechnik und Elektronik gefertigt. Das Marktvolumen liegt bei 60 bis 80 Mio. Euro. A-Tec und NA sind die wichtigsten Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von diesen sauerstofffreien Kupferstranggussformaten im EWR. Diese Entscheidung des Bundeskartellamts wird noch heftig diskutiert werden, weil sie einerseits die erste Entflechtungsentscheidung einer europäischen Wettbewerbsbehörde ist und andererseits zeitlich so verkündet wurde, dass der A-Tec untersagt wurde, auf der am gleichen Tag stattfindenden Hauptversammlung der NA mitzustimmen.