Handelsvertreter: Markenwechsel und Ausgleichsanspruch (OGH vom 17.01.2012, 4 Ob 188/11t)
June 1st, 2012Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auch dann, wenn der Unternehmer die vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindungen – wenn auch nur mittelbar – weiterhin nutzen kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Unternehmer Folgegeschäfte schließt, die nach einem Markenwechsel Substitutionsgüter betreffen. Der Ausgleichsanspruch scheitert auch nicht an der Umstellung des Vertriebssystems des Unternehmers und an einem Wechsel des Zulieferers. Bei aufrechtem Vertragsverhältnis hätten nämlich beide Varianten zu einem vollständigen Verlust der Provisionseinnahmen und somit zu einem Schadenersatzanspruch des Handelsvertreters nach § 12 HVertrG geführt.