Regierungsvorlage Gesellschaftsrechtänderungsgesetz 2011
June 27th, 2011Im Umgründungsrecht ergeben sich nachstehende Änderungen: Beim upstream merger – bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft – entfallen verschiedene Berichtspflichten. In der übertragenden Gesellschaft ist keine Hauptversammlung erforderlich. Auch bei der verhältniswahrenden Spaltung entfallen Berichte.
Börsennotierte Gesellschaften müssen im Fall von Verschmelzungen bzw Spaltungen keine Zwischenbilanz mehr erstellen. Der Spaltungsplan wird elektronisch bekannt gemacht. Durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger erhalten in Zukunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Nicht börsennotierte Gesellschaften müssen in Zukunft ihre Inhaberaktien auf Namensaktien umstellen.
Des Weiteren besteht eine weitreichende Pflicht zur Führung eines Aktienbuches. Bei börsennotierten Gesellschaften verbleibt es beim Wahlrecht zwischen Inhaber und Namensaktien. Bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft muss ein auf den Aktionär lautendes Konto angegeben werden, über das alle Zahlungen der Gesellschaft für den Aktionär abgewickelt werden. Das dient dazu, den Aktionär auch nach den bankrechtlichen Vorschriften identifizieren zu können.