Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Januar, 2008

laesio enormis bei Internetversteigerungen

Freitag, Januar 18th, 2008

Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) auch bei Internetversteigerungen

Ersteigert ein Erwerber bei einer Internetauktion eine Sache, die weniger als die Hälfte (laesio enormis) wert ist, kann der Vertrag deswegen angefochten werden. Internetauktionen erfreuen sich großer Beliebtheit. Im Anlassfall wurde ein Gebrauchtwagen auf „e-bay“ zum geringsten Gebot von € 1,– zur Versteigerung angeboten. Das schon ältere Fahrzeug war als Bastlerfahrzeug beschrieben, welches auch jederzeit besichtigt werden hätte können. Die Begutachtungsplakette stand nahe vor dem Ablaufen und der Auspuff hätte geschweißt und auch der Rost an den Seitenteilen des Fahrzeugs beseitigt werden müssen. Der Erwerber ersteigerte das Fahrzeug schließlich um einen Kaufpreis von ca. € 4.000,–. Er hat das Fahrzeug weder besichtigt noch kannte er dessen tatsächlichen Wert. Als der Erwerber das ersteigerte Fahrzeug besichtigte, fiel er aus allen Wolken, verweigerte die Übernahme und auch die Zahlung des Kaufpreises. Das Fahrzeug war „defekt“ und nicht betriebs- und zulassungsfähig. Der Verkehrswert des Fahrzeugs betrug unter Berücksichtigung sämtlicher Mängel zwischen € 500,– und höchstens € 1.600,–. Nichts desto trotz begehrte der Anbieter die Zahlung des gesamten Kaufpreises. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und entschied, dass es auch im vorliegenden Falle eine Vertragsaufhebung gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte zulässig sei. Die Geltendmachung der laesio enormis stehe dem Ersteigerer auch bei einer privaten Internetversteigerung zu. Der Anbieter machte im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltend, der aleatorische Charakter des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geschäfts verwehre es dem Ersteigerer, die Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte zu fordern. Es handle sich um ein Glücksgeschäft, welches gem § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden könne, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden.
Dieser Rechtsauffassung ist der Oberste Gerichtshof (4 Ob 135/07 t) nicht gefolgt. Bei der Internetauktion eines privaten Anbieters als Verkäufer auf einer Internetplattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichten der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Kaufsangebot, der während der Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.

Rücknahmepflicht des Herstellers für Ersatzteile

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.3.2007 (6 Ob 254/06f) entschieden, dass eine Einschränkung einer Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw. Importeurs auch hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geboten war, iSd § 879 Abs. 3 ABGB unwirksam ist. Der Oberste Gerichtshof ist mit diesem Urteil der Rechtsprechung des deutschen BGH gefolgt. Von diesem Urteil ist die gesamte Kfz-Industrie betroffen.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Verwahrung einer Bankomatkarte im Rucksack ist eine ordnungsgemäße Verwahrung (OGH vom 22.2.2007 3 Ob 248/07)

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Aufsichtsratsmitglieder haben im Firmenbuchverfahren keine Rekurslegitimation (5 OGH 15.2.2007, 6 Ob 14/07p)

§ 25 c KschG ist auf die Übernahme reiner Sachhaftungen nicht anwendbar

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 1.2.2007 die bisherige Rechtsprechung entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. dazu Bydlinski ÖBA 2002, 932) bestätigt. Eine Haftungsbefreiung beider Verletzung der Warnpflicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit „als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession), beitritt“. Eine analoge Anwendung des § 25c KschG auf Pfandbesteller scheidet aus.

Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschafts-vertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahme-preis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschaftsvertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahmepreis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“

Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Masseverwalter muss Jahresabschlüsse für die Vergangenheit dem Firmenbuchgericht vorlegen

Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Masseverwalter dazu verpflichtet sind, gegenüber dem Firmenbuch Jahresabschlüsse für die Vergangenheit vorzulegen. Das Firmenbuch ist dazu berechtigt, Zwangsstrafen iSd § 283 UGB zu verhängen. Zwangsstrafen sind keine Kriminalstrafen und widersprechen damit auch nicht dem strafrechtlichen Analogieverbot.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Volle Beweislastumkehr bei In-Sich-Geschäften des Geschäftsführers

Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entgegen der Lehrmeinung von Reich Rohrwig – klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH iFv von In-Sich-Geschäften die volle Beweislast dafür trägt, dass er für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist. Diese Beweislastumkehr bezieht sich sowohl auf das Verschulden als auch auf die Rechtswidrigkeit. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft damit jedenfalls den Geschäftsführer, wenn er durch sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhaltens erhöht hat. Damit gehen alle typischerweise mit einem In-Sich-Geschäft verbundenen Dokumentationsprobleme und Unklarheiten zu Lasten des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Februar 2007 klargestellt, dass ein Gesellschafter, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit jedenfalls als Verbraucher zu beurteilen ist. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer iSd KSchG zu behandeln ist, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Eine Prokura erfüllt das Erfordernis der typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die den geschäftsführenden Gesellschafter als Organ „seiner“ Gesellschaft zukommt, noch nicht.