Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for August, 2010

Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2010

Montag, August 2nd, 2010

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 kam es zu einer Abänderung des Begriffs “öffentliche Mittel“. Als steuerfreie öffentliche Mittel gelten nunmehr auch vergleichbare Förderungen von vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines EU- oder IWR Mitgliedsstaates, von Einrichtungen der EU selbst und auch von  in- oder ausländischen ausgegliederten, aber gesetzlich eingegliederten privatrechtlich organisierten Fördereinrichtungen.

Ab 01.07.2010 gelten Änderungen bei der Gruppenbesteuerung. Ab  diesem Datum sind Beteiligungsgemeinschaften bei Unternehmensgruppen nur mehr als Gruppenträger und nicht mehr als Gruppenmitglieder zugelassen. Außerdem dürfen Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nicht mehr gleichzeitig Gruppenmitglieder, sondern lediglich Gruppenträger einer anderen Unternehmensgruppe sein. Stiftungen sind verpflichtet, dem Finanzamt die Stiftungsurkunden in der der aktuellen Fassung vorzulegen. Sollte das nicht erfolgen, erstatten die Finanzämter Meldung an die zuständige Geldwäschemeldestelle. Überdies stellt dieses Unterlassen eine Finanzordnungswidrigkeit dar. Ab 2011 gibt es im österreichischen Steuerrecht das so genannte advance ruling. Dadurch ist es Unternehmen möglich, vom Finanzamt bzw. vom Finanzministerium verbindliche Rechtsauskünfte für eine konkrete steuerliche Problemstellung zu erhalten.

Der Verfassungsgerichtshof prüft zurzeit die Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche Einkünfte. Nach der bisherigen Rechtssprechung sind Verluste aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag ausgeschlossen. In diesem Punkt sind Änderungen zu erwarten.

Politische Debatte und Werturteil (OGH vom 19.03.2010, 6 Ob265/09b)

Montag, August 2nd, 2010

Der Vorwurf der “mangelnden Wirtschaftskompetenz“ gegenüber einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte ist eindeutig ein Werturteil. Die Folgerichtigkeit derartiger Behauptungen ebenso wie die Richtigkeit oder Relevanz der zugrunde liegenden Prämissen ist von den Bürger/Innen im Zuge der politischen Debatte zu beurteilen und nicht von den Gerichten festzulegen.

Genehmigungen für Feuerwehrfeste (VwGH vom 23.04.2010, 2008/02/0416)

Montag, August 2nd, 2010

Die freiwilligen Feuerwehren benötigen nach dem Niederösterreichischem Veranstaltungsgesetz für die Veranstaltung von Festivitäten eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung. Solche Feste sind nicht als Maßnahmen der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr anzusehen.

Fehlerhafte Anlageberatungs- und Schadensberechnung (OGH vom 11.05.2010, 9 Ob85/09d)

Montag, August 2nd, 2010

Im Falle der fehlerhaften Anlageberatung gebührt dem Geschädigten der Vertrauensschaden. Dieser Schaden ist konkret oder abstrakt zu berechnen und besteht jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung im Rahmen eines  Vermögensverwaltungsvertrages, dann haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Falle einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer – aus Sicht ex ante – vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Dieser Nichterfüllungsschaden ist unabhängig davon, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht.

Recht auf Urheberbezeichnung (OGH vom 20.04.2010, 4Ob13/10f)

Montag, August 2nd, 2010

Der Urheber eines Werkes hat das höchstpersönliche Recht auf Nennung als Urheber. Dieses Recht besteht auch, wenn der Urheber nur indirekt seinem Wunsch auf Nennung Ausdruck verleiht. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist im Urheberrecht nicht möglich.

Rundschreiben und Amtshaftung (OGH vom 20.04.2010, 1 Ob14/10f

Montag, August 2nd, 2010

Das steiermärkische Tierzuchtgesetz wird von der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzogen. Aufgrund dieses Gesetzes durfte Rindersamen ausschließlich von der örtlich zuständigen Besamungsstation abgegeben werden. Diese Bestimmung wurde als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Im August 2006, zu diesem Zeitpunkt gab es bereits Anhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, verfasste der Leiter der Samenbank ein Rundschreiben an alle Besamungstierärzte, mit dem Inhalt, dass Rindersamen nur von der Besamungsstelle bezogen werden darf. Der Oberste Gerichtshof hat im Gegensatz zu den unteren Instanzen das Rundschreiben des Anstaltsleiters als der Hoheitsverwaltung zugehörig erachtet. Rechtswidrigkeit und Verschulden wurden ebenfalls bejaht. Die Höhe des Amtshaftungsanspruchs ist im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln.