Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Juni 27th, 2011

Regierungsvorlage Gesellschaftsrechtänderungsgesetz 2011

Montag, Juni 27th, 2011

Im Umgründungsrecht ergeben sich nachstehende Änderungen: Beim upstream merger – bei der Verschmelzung zur Aufnahme einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft – entfallen verschiedene Berichtspflichten. In der übertragenden Gesellschaft ist keine Hauptversammlung erforderlich. Auch bei der verhältniswahrenden Spaltung entfallen Berichte.

Börsennotierte Gesellschaften müssen im Fall von Verschmelzungen bzw Spaltungen keine Zwischenbilanz mehr erstellen. Der Spaltungsplan wird elektronisch bekannt gemacht. Durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger erhalten in Zukunft einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Nicht börsennotierte Gesellschaften müssen in Zukunft ihre Inhaberaktien auf Namensaktien umstellen.

Des Weiteren besteht eine weitreichende Pflicht zur Führung eines Aktienbuches. Bei börsennotierten Gesellschaften verbleibt es beim Wahlrecht zwischen Inhaber und Namensaktien. Bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft muss ein auf den Aktionär lautendes Konto angegeben werden, über das alle Zahlungen der Gesellschaft für den Aktionär abgewickelt werden. Das dient dazu, den Aktionär auch nach den bankrechtlichen Vorschriften identifizieren zu können.

Zugang zu Dokumenten und Kartellverfahren (EuGH vom 14.6.2011, C-360/09).

Montag, Juni 27th, 2011

In Deutschland kann ein kartellgeschädigter, der Schadensersatz fordert, Zugang zu Dokumenten eines Kronzeugenverfahrens erhalten, wenn diese den Urheber des Kartellverfahrens betreffen. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Es liegt an den Mitgliedstaaten, Regelungen für den Zugang zu den Dokumenten festzulegen. Diese Regelungen dürfen allerdings den Schadensersatz nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Interessen müssen im Einzelfall abgewogen werden, wobei jene Interessen, welche die zu übermittelnde Information betreffen den Interessen des Kronzeugen gegenüber zu stellen sind, der diese Information freiwillig vorgelegt hat.