Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Januar, 2012

Gutschrift und abstraktes Schuldversprechen (OGH vom 20.10.2011, 2 Ob 204/10d)

Mittwoch, Januar 11th, 2012

Eine Gutschrift, welche die Bank aufgrund eines Überweisungsauftrages verbucht, kann nur im dreipersonalen Verhältnis als abstraktes Schuldversprechen betrachtet werden. Im zweipersonalen Verhältnis (z.B. Überweisender und Überweisungsempfänger sind ident) hat die Gutschrift bloß deklarativen Charakter, eine grundlose Gutschrift kann dadurch von der Bank jederzeit berichtigt werden. Dass ein Bürge für den Saldo eines der Konten haftet, begründet kein dreipersonales Verhältnis.

Squeeze-out eines Gesellschafters (OGH vom 14.9.2011, 6 Ob 80/11 z)

Mittwoch, Januar 4th, 2012

Wenn die Bedingungen des Gesellschafterausschluss-Gesetzes zum Squeeze-out eines Gesellschafters nicht vorliegen, dann ist der Ausschluss eines Gesellschafters nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit und auch das Verfahren im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind.

Widerruf der Vorstandsbestellung und Vertrag ( OGH vom 29.9.2011, 8 Ob 134/10 d)

Mittwoch, Januar 4th, 2012

Wenn ein Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat entlassen wird, dann hat das Vorstandsmitglied nur Anspruch auf Schadenersatz (Kündigungsentschädigung). Eine Weiterzahlung der Bezüge auf Basis des Vorstandsvertrages kommt nicht in Frage. Das gilt ganz unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung vorliegt oder nicht. Gleich wie bei einer Entlassung wird der Vertrag jedenfalls beendet. Das Vorstandsmitglied ist auf Schadenersatzansprüche beschränkt.

Versicherungsrechtsnovelle 2011

Mittwoch, Januar 4th, 2012

Nach dem Entwurf für ein neues Versicherungsvertragsgesetz/Maklergesetz steht den Verbrauchern ein allgemeines Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen innerhalb von 2 Wochen zu.

Im Bereich der Lebensversicherung kommt es zu einem Frühstorno und einer Provisionsrückzahlung. Dadurch soll die vorzeitige Auflösung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer nicht zu seinen Lasten gehen. Die Möglichkeit des Frühstornos gilt für den Fall der Arbeitslosigkeit, der Änderung der Einkommensverhältnisse oder der falschen Beratung. Ausdrücklich vorgesehen ist auch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wenn der Versicherungsnehmer damit ausdrücklich einverstanden ist. Die privaten Krankenversicherungen erhalten in Zukunft nur noch jene Gesundheitsdaten der Patienten, die zur Verrechnung benötigt werden. Über die Weitergabe der Daten werden die Versicherungsnehmer informiert und können diese der Übermittlung widersprechen.

Vergütung des Stiftungsvorstandes (OGH vom 10.8.2010, 1 Ob 214/09s)

Mittwoch, Januar 4th, 2012

Fehlt in der Stiftungserklärung eine Bestimmung über die Vorstandsvergütung, dann ist es eine solche durch das Gericht festzustellen bzw. zu bestimmen. Der Beschluss des Stiftungsvorstandes reicht zur Auszahlung einer solchen Vergütung nicht und führt zur Rückforderung durch die Stiftung.