Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Dezember, 2011

Deutscher Bundesgerichtshof zu Schadenersatz wegen unterbliebener Ad-Hoc Mitteilung (BGH vom 13.12.2011, XI ZR 51/10)

Montag, Dezember 19th, 2011

Der Deutsche BGH hat ein Grundsatzurteil zur Schadenersatzpflicht bei der Unterlassung von Ad-Hoc Mitteilungen gefällt. Im Fall einer unterlassenen Ad-Hoc Mitteilung haftet das Unternehmen dem so geschädigten Anleger. Im deutschen Recht gründet sich der Schadenersatzanspruch auf § 37b WbHG. Der Anleger kann wahlweise auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe klagen oder auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Wert der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-Hoc Mitteilung verlangen. Dieser Kurs ist dann mit den „modernen Methoden der Finanzwissenschaft“ festzulegen.

Überträgt man diese Rechtslage auf Österreich, dann kommt eine Haftung aufgrund der Verletzung von § 48d (1) BörseG in Frage. Eine Haftung gestützt auf das Verbot der Marktmanipulation als Schutzgesetzverletzung hat der BGH abgelehnt.

Markenrechtsverletzung durch Dritte (EuGH vom 15.12.2011, C-119/10 Red Bull)

Montag, Dezember 19th, 2011

Red Bull ist gegen ein Abfüllunternehmen gerichtlich vorgegangen, weil dieses Getränke für andere Hersteller abfüllt, welche unter Umständen das Markenrecht von Red Bull verletzen.

Red Bull hat sich vor dem holländischen Gericht auf sein Markenrecht berufen. Der EuGH hat keine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Abfülldienstleistung erkennen können, weswegen das Markenrecht keinen Schutz gegen die Handlungen des Dritten bietet.

Staatshaftung (EuGH vom 24.11.2011C-379/10)

Montag, Dezember 19th, 2011

Der EuGH hat ein italienisches Gesetz, das die zivilrechtliche Haftung für Richter für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen eingeengt hat, als europarechtswidrig beurteilt.

Die italienische Vorschrift verstößt gegen den allgemeinen Grundsatz der Haftung der Mitgliedsstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht, weil die Haftung des Staates für diese Verstöße eines letztinstanzlichen Gerichtes auf die Fälle einer Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt ist.