“Mindestspürbarkeit” Voraussetzung eines Empfehlungskartells (OGH als KOG vom 05.03.2013, 16 Ok 1/13)
Donnerstag, April 25th, 2013Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise oder Preisgrenzen, Handelsspannen, Kalkulationsrichtlinien sowie Rabatte, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (so genannte “Empfehlungskartelle”, § 1 Abs 4 KartG), sind einem Kartell iSd § 1 Abs 1 KartG gleichgestellt. Eine Ausnahme hiervon bilden Empfehlungen welche ausdrücklich unverbindlich sind und zu deren Durchsetzung keinerlei Druck ausgeübt wird. Für den verbotenen wirtschaftlichen Druck iSd § 1 Abs 4 KartG ist ein gewisses Maß an Mindestspürbarkeit Voraussetzung. Die Gewährung eines Bonus von lediglich 1,5% reicht hierfür nicht aus.