Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde
Montag, Juli 1st, 2013Mit Inkrafttreten der neuen Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde am 1.1.2015, steht den Parteien eines Zivil- oder Strafverfahrens die Möglichkeit zu, gegen eine erstinstanzliche Entscheidung vorzugehen. Dabei stellen diese einen Prüfantrag beim VfGH, um eine Verletzung ihrer Rechte durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze oder gesetzwidriger Verordnungen geltend zu machen. Erkennt der VfGH eine Verletzung an, so wird die angefochtene Regelung aufgehoben und in der Rechtssache neuerlich entschieden. Sowohl der OGH als auch die erst- und zweitinstanzlichen Gerichte können einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Über die Zulassung oder Ablehnung einer Gesetzes- oder Verordnungsbeschwerde hat der VfGH innerhalb einer Frist von 4 Monaten zu entscheiden. Zur Vermeidung von mutwilligen Verfahrensverzögerungen wird innerhalb dieser Frist das Anlassverfahren nicht ausgesetzt. In Exekution- und Insolvenzsachen besteht grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeit. In Grund- und Firmenbuchsachen ist der Aspekt des Vertrauensschutzes besonders zu beachten.