Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für Sozialversicherungsabgaben (OGH vom 19.3.2013, 4 Ob 173/12P) Juli 16th, 2013
Mittwoch, Juli 17th, 2013Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss zwar auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften achten, nicht aber auf die Einhaltung anderer Vorschriften, die nicht in seinen Aufgabenbereich fallen.
Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers liegt somit nur bei der Überwachung einer fachlich einwandfreien Ausübung des Gewerbes. Gewerberechtliche Geschäftsführer müssen auf Grund dieses Beschlusses des OGH nicht für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haften, der OGH schließt aber eine Haftung als Beitragstäter nicht aus.