Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
Meinhard Novak, Rechtsanwalts GmbH
Karlsplatz 3/6
1010 Wien
T          +43 (0) 1 890 20 12 – 0
F          +43 (0) 1 890 20 12 – 11
E           office@novakra.at
W          www.novakra.at

Archive for September, 2014

Beweislastumkehr nach §155 PatG nur bei neuen Produkten (OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 101/14b)

Sonntag, September 7th, 2014

Gemäß §155 PatG gilt jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit, wie das patentierte Erzeugnis, bis zum Beweis des Gegenteils als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Die Beweislastumkehr nach §155 PatG ist nicht anzuwenden, wenn es sich um ein älteres Produkt handelt. Ein in Anspruch genommener Unternehmer muss sein Herstellungsverfahren demnach nur dann offenlegen, wenn wegen der Neuheit des Produktes eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich des patentierten Verfahrens bedient.

Studie über gesundheitliche Auswirkungen von Zirbenholz – Werknutzungsrecht (OGH vom 23.04.2014, 4 Ob 69/14x)

Sonntag, September 7th, 2014

Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird damit schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Wenn also ein Interessensverband von Waldbesitzern bei einer Forschungsgesellschaft eine Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen von Zirbenholz erstellen lässt, um mit dieser Studie die positiven Eigenschaften von Zirbenholz zu belegen, hat der Verband ein umfassendes Werknutzungsrecht an der Studie. Von diesem Werknutzungsrecht ist insbesondere auch die Werbung mit der Studie gedeckt. Darin liegt kein Verstoß gegen das UrhG.

Augenarzt und Optiker in enger räumlicher Verbundenheit (OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 34/14z)

Mittwoch, September 3rd, 2014

Führt ein Augenoptiker sein Geschäft in enger räumlicher Verbundenheit mit den Ordinationsräumen eines Augenarztes, behindert dies die Patienten nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit der Wahl des Optikers. Es handelt sich auch nicht um ein Abfangen von Kunden, denn die Patienten des Arztes werden nicht daran gehindert, andere Optikergeschäfte aufzusuchen. Die räumliche Nähe zwischen Arzt und Optiker stellt auch keine Werbemaßnahme des Arztes für den Optiker dar. Sollte die Ordinationshilfe des Augenarztes aber die Patienten hinsichtlich weiterer Fragen bei Sehhilfen an den Optiker verweisen, liegt eine gegen §1 UWG verstoßende Werbung des Arztes für den Optiker vor.