Kontrahierungszwang im Sportartikelhandel? (OGH vom 26.6.2014, 16 Ok 12/13)
Donnerstag, Oktober 30th, 2014Obwohl das Nahversorgungsgesetz ein Diskriminierungsverbot enthält, gilt dieses nicht für Lieferverweigerung. So ist eine Lieferverweigerung so lange zulässig, bis sie entweder die Nahversorgung gefährdet oder die Wettbewerbsfähigkeit des Letztverkäufers erheblich beeinträchtigt wäre. Da Sportwaren nicht zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienen, scheidet daher eine Gefährdung der Nahversorgung aus.