Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen
Januar 17th, 2008Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschafts-vertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahme-preis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.