§ 25 c KschG ist auf die Übernahme reiner Sachhaftungen nicht anwendbar
Januar 17th, 2008Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 1.2.2007 die bisherige Rechtsprechung entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. dazu Bydlinski ÖBA 2002, 932) bestätigt. Eine Haftungsbefreiung beider Verletzung der Warnpflicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit „als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession), beitritt“. Eine analoge Anwendung des § 25c KschG auf Pfandbesteller scheidet aus.