Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Anlageberater als Erfüllungsgehilfe (OGH 21.2.2008, 6 Ob 249/07x)

Mai 21st, 2008

Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer er sich bei der Einbringung von Wertpapierdienstleistungen bedient.