Anlageberater als Erfüllungsgehilfe (OGH 21.2.2008, 6 Ob 249/07x)
Mai 21st, 2008Ein Anlageberater ist grundsätzlich als Erfüllungsgehilfe seinem Geschäftsherrn zuzurechnen. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, derer er sich bei der Einbringung von Wertpapierdienstleistungen bedient.