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Augenarzt und Optiker in enger räumlicher Verbundenheit (OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 34/14z)

September 3rd, 2014

Führt ein Augenoptiker sein Geschäft in enger räumlicher Verbundenheit mit den Ordinationsräumen eines Augenarztes, behindert dies die Patienten nicht in ihrer Entscheidungsfreiheit der Wahl des Optikers. Es handelt sich auch nicht um ein Abfangen von Kunden, denn die Patienten des Arztes werden nicht daran gehindert, andere Optikergeschäfte aufzusuchen. Die räumliche Nähe zwischen Arzt und Optiker stellt auch keine Werbemaßnahme des Arztes für den Optiker dar. Sollte die Ordinationshilfe des Augenarztes aber die Patienten hinsichtlich weiterer Fragen bei Sehhilfen an den Optiker verweisen, liegt eine gegen §1 UWG verstoßende Werbung des Arztes für den Optiker vor.