Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
Meinhard Novak, Rechtsanwalts GmbH
Karlsplatz 3/6
1010 Wien
T          +43 (0) 1 890 20 12 – 0
F          +43 (0) 1 890 20 12 – 11
E           office@novakra.at
W          www.novakra.at

Ausschluss der Wandlung bei geringfügigem Mangel (OGH vom 18.09.2014, 1 Ob 139/14v)

Januar 9th, 2015

Ob Mangelhaftigkeit geringfügig ist, ist jeweils beim Zeitpunkt des Umstiegs von Mängelbehebung auf den sekundären Behelf zu prüfen. So sind bereits behobene Mängel bei der Bewertung, ob dem Übernehmer eine Wandlung zur Verfügung steht, nicht zu berücksichtigen.