Vereinbarkeit des in CETA vorhandenen Streitbeilegungsmechanismus mit Unionsrecht (Pressemitteilung Nr. 6/19 des Europäischen Gerichtshof 29.1.2019)
Sonntag, April 14th, 2019Im Oktober 2016 wurde das Freihandelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada unterzeichnet. Dies schlug politische Wellen, was sich darin äußerte, dass Belgien ein Gutachten über die Vereinbarkeit des darin enthaltenen Streitbeilegungsmechanismus mit EU-Recht ersuchte.
Der dafür zuständige Generalanwalt kam zu dem Schluss, die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshof bleibe unberührt, der Streitbeilegungsmechanismus sei an EU-Recht gebunden,
die nationale Gerichtsbarkeit bleibe unberührt, der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt und Garantien können die Einhaltung des Art. 47 (Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht) der Charta sichern.
Somit besteht keine Unvereinbarkeit des Streitbeilegungsmechanismus mit Unionsrecht.