Einvernehmliche Abänderung eines Unterhaltsvergleichs (OGH vom 25.11.2008, 10 Obs 143/08i)
Juli 29th, 2009Wird ein rechtswirksamer Unterhaltsvergleich zwischen den Ehegatten in der Folge einvernehmlich abgeändert, sodass der Ehegatte zu keinerlei Unterhaltszahlungen mehr verpflichtet ist, dann erhält die Ehegattin auch dann keine Witwenpension, wenn der Ehegatte freiwillig Leistungen auch weiterhin erbracht hat und sich sogar die Verlassenschaft zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtete. Vorsicht: bei der Abänderungen von Unterhaltsvergleichen jedenfalls bedenken, dass die Witwenpension in Gefahr ist.