Feststellungsinteresse bei Anlegerschäden (OGH vom 24.10.2012, 8 Ob 39/12 m)
März 18th, 2013In der Regel besteht für den fehlberatenen Anleger kein Interesse an einem Feststellungsbegehren. Er kann das erworbene Papier verkaufen und den Differenzschaden beim Berater geltend machen. Will er nicht verkaufen, kann er vom Berater Naturalrestitution verlangen.