Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Grundverkehr – langfristiger Bestandsvertrag als Umgehungsgeschäft (OGH vom 29.04.2014, 9 Ob 18/14h)

August 3rd, 2014

Auch ein unkündbaren Mietvertrag, der auf 99 Jahre befristet ist und der vorsieht, dass der Mietzins in Form einer Einmalzahlung bei Vertragsabschluss geleistet ist, unterliegt der grundverkehrsrechtlichen Genehmigungspflicht, weil es sich bei dem Mietvertrag um ein Umgehungsgeschäft handelt. Da der Vertrag bis zum Beschluss der Grundverkehrsbehörde in einem Schwebezustand ist, führt die Versagung auch zur Nichtigkeit. Von der Nichtigkeit des Vertrags sind auch alle Zusatzvereinbarungen umfasst, wie beispielswiese ein Vorkaufsrecht oder ein Veräußerungsverbot.