Herkunftslandsprinzip und Gewerbeordnung (OGH vom 14.7.2009)
Oktober 22nd, 2009Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten grundsätzlich auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaats. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese eine gewerbliche Tätigkeit in Österreich (tatsächlich) ausüben. Unternehmen, die keine gewerbliche Tätigkeit in Österreich entfalten und hier auch über keine Niederlassung verfügen, können nicht wegen Verstößen gegen das UWG, die auf Verletzung der Gewerbeordnung begründet sind, belangt werden.