Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Keine Feststellung der Zuwiderhandlung ohne Geldstrafe gegen Kronzeugen (OGH vom 25.3.2009, 16 Ok 4/09)

Juli 9th, 2009

Gegenüber einem Kronzeugen iSd § 11 Abs 3 WettbG kann keine Feststellung der Zuwiderhandlung erfolgen, wenn keine Geldbuße beantragt wird. Es reicht nicht aus, dass die Bundeswettbewerbsbehörde eine solche Feststellung mit der Begründung beantragt, es könne sich in Zukunft noch herausstellen, dass gegenüber diesem Antragsgegner der Kronzeugenstatus zu Unrecht angenommen wurde.