Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Keine Repräsentantenhaftung für Hausbesorger (OGH vom 09.08.2012, 5 Ob 76/12f)

November 5th, 2012

Ereignet sich ein Unfall innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, weil der Gehweg mangelhaft gestreut war, haftet die Eigentümergemeinschaft nicht als Weghalterin iSd §1319a ABGB, außer der Weg ist für den allgemeinen Fußgängerverkehr geöffnet. Die Eigentümergemeinschaft haftet auch den Wohnungseigentümern und deren Mietern lediglich deliktisch für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die sie im Rahmen der Liegenschaftsverwaltung treffen. Sofern keine Organ-oder Repräsentantenhaftung eingreift, hat die Eigentümergemeinschaft für das Fehlverhalten der von ihr eingesetzten Gehilfen (des Hausbesorgers) daher nur gem § 1315 ABGB einzustehen.