Lauterkeitsrechtliche Haftung des Gehilfen (OGH 11.08.2015, 4Ob 8/15b)
Oktober 12th, 2015Eine lauterkeitsrechtliche Haftung eines Gehilfen nach dem UWG setzt voraus, dass der Gehilfe in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale des betreffenden Lauterkeitsverstoßes verwirklicht. Er muss den Sachverhalt kennen, der den gesetzwidrigen Vorwurf begründet, und er muss den unmittelbaren Täter bewusst fördern. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Kläger.