Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Lebensversicherung: Polizze auf Inhaber – Einbeziehung in Nachlass (OGH vom 23.04.2015, 1 Ob 61/15z)

Juli 21st, 2015

Wenn der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrags unter den Lebenden zu verfügen, ist die Versicherungssumme in den Nachlass einzubeziehen. Eine Schenkung dieser Summe wird nicht vermutet, stattdessen muss derjenige, der eine Schenkung behauptet, diese auch beweisen können. Dazu genügt der Beweis der Übergabe der Polizze mit einer Schenkungserklärung.