Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Newsmeldung

Januar 7th, 2008

Ein Garagen/Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag, bei dem sich die Pflicht des Vermieters darin erschöpft, dem Mieter den Gebrauch der Sache – also Benützung des Abstellplatzes – zu gewähren. Aus einer in den Einstellungsbedingungen des Garagenbetreibers übernommenen Haftung für abhanden gekommene Fahrzeuge ist für den Garagennutzer nichts zu gewinnen, wenn sein Fahrzeug durch einen Brandanschlag von Dritten zerstört wird. Insofern sind Garagenbetreiber auch nicht dazu verpflichtet, Feuerversicherungen für die parkenden Fahrzeuge abzuschließen (OGH vom 8.8.2007, 9 Ob 42/07b).