Pflichtteilsminderung mangels Kontakten? (OGH vom 19.03.2015, 6 Ob 226/14z)
Juli 21st, 2015Damit der Pflichtteil eines Kindes um die Hälfte gemindert werden kann, darf zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten kein Naheverhältnis bestanden haben. Diese Pflichtteilsminderung kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Erblasser den persönlichen Kontakt mit dem Berechtigten grundlos abgelehnt hat. Prinzipiell kann eine Ablehnung nur auf Kontaktaufnahmeversuche des Pflichtteilsberechtigten folgen. Von diesen Versuchen ist der Berechtigte aber befreit, wenn eine Kontaktaufnahme durch ein vorhergegangenes moralisch verwerfliches Verhalten des Erblassers für ihn unzumutbar war.