Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Prokura für den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (OGH 7.11.2007, 6 Ob 224/07w)

Mai 14th, 2008

Die Eintragung der Prokura für den Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft bei der GmbH & Co KG in das Firmenbuch ist nicht möglich. Die Erteilung der Prokura für die KG an einen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH führt dazu, dass in einer und derselben natürlichen Person gleichzeitig eine nach § 49 UGB beschränkte und eine nach § 126 UGB unbeschränkte Vertretungsbefugnis vereinigt wird. Dieses Ergebnis widerspricht dem Grundsatz, dass der Prokurist vom Prinzipal verschieden sein muss und niemand sein eigener Bevollmächtigter sein kann.