Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Prominente und Werbung (BGH 5.6.2008, I ZR 223/05)

Juni 20th, 2008

Nach dem vorliegenden Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs ist es zulässig, den Namen von Prominenten in Werbebotschaften einzubauen, auch wenn es sich um unterhaltende Beiträge handelt. Im Anlassfall wurde eine zusammengedrückte Zigarettenschachtel der Marke „Lucky Strike“ verbunden mit der Textzeile „war das ernst? oder August?“. Die Werbung spielte auf den zu Tätlichkeiten neigenden Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco an.

In einer weiteren Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachteln abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt. Die Textzeile „schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man Superbücher“ war teilweise geschwärzt, ohne dadurch unleserlich zu werden. Die Werbung spielte darauf an, dass ein Buch von Dieter Bohlen „hinter den Kulissen“ im Jahr 2000 nach mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben wurde. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass durch die Verwendung der Namen nicht der Eindruck erweckt wurde, die Prominenten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung musste im vorliegenden Fall gegenüber dem Interesse der Kläger, eine Nennung Ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten.